Struktur III

Berufsanerkennung

Seit Mitte 2014 sind in allen 16 Ländern umfangreiche gesetzliche Grundlagen für die Durchführung von Anerkennungsverfahren für landesrechtlich geregelte
Berufe in Kraft getreten. Das BQFG-Mustergesetz, auf das sich die Länder geeinigt hatten und das unter Beteiligung des BMBF erarbeitet worden war, ist vom
Geist eines möglichst weitgehenden Gleichklangs der Anerkennungsregeln von Bund und Ländern getragen. Damit wird erstmalig von Bund und Ländern
ein einheitlicher Rechtsanspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen etabliert und ein länderübergreifendes
einheitliches Anerkennungsverfahren mit transparenten Abläufen und Fristen geschaffen.

Berufliche Anerkennung bedeutet die Bewertung und – bei positiver Entscheidung – die Bestätigung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses mit einem deutschen Abschluss. In einem gesetzlich geregelten Verfahren wird geprüft, ob Ihre Ausbildung mit einer vergleichbaren deutschen Ausbildung gleichwertig ist und ob eine berufliche Anerkennung ausgesprochen werden kann.

In reglementierten berufen brauchen Sie für die Ausübung des Berufs oder das Führen der Berufsbezeichnung eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen. Ohne eine Anerkennung dürfen Sie mit Ihrem im Ausland erworbenen Berufsabschluss in Deutschland in diesen Berufen nicht arbeiten. In Deutschland reglementierte Berufe sind zum Beispiel Arzt, Krankenpfleger, Rechtsanwalt, Lehrer, Erzieher und Ingenieur.

In nicht reglementierten ist eine Anerkennung keine zwingende Voraussetzung für die Berufsausübung. In diesen Berufen kann man sich direkt auf dem Arbeitsmarkt bewerben und arbeiten. Eine Bewertung Ihres Abschlusses kann aber hilfreich sein, um Arbeitgebern und Unternehmen Ihre ausländische Qualifikation verständlicher zu machen. Außerdem eröffnet ein als gleichwertig anerkannter Abschluss den Zugang zu beruflichen Fortbildungen.

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